I. „weiche“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – vorgerichtlicher Bereich)

  • IA - Inkasso-Mahnverfahren eingeleitet
  • AM - Fortlauf des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens nach Teil- bzw. bei Ratenzahlung
  • IE - Einstellung des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens wegen Aussichtslosigkeit

II. „mittlere“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – gerichtlicher Bereich)

  • MB - Antrag auf Mahnbescheid
  • VB - Antrag auf Vollstreckungsbescheid
  • TR - Ratenzahler nach Forderungstitulierung
  • ZWA - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
  • ZWI - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
  • FRP - fruchtlose Pfändung
  • LP - Lohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  • UF - uneinbringliche, titulierte Forderung
  • UBV - unbekannt verzogen (unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten)

III. „harte“ Negativmerkmale (Schuldnerverzeichnis und (Verbraucher-) Insolvenzdaten)

  • HB - Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
  • HV - Vollstreckung des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
  • EV - eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“)
  • EEV - Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung
  • WEV - wiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO)
  • IVE - außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen des Insolvenzverfahrens
  • ISB - Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet / Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • IVS - Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
  • IVA - Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
  • IBE - Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Beschluss
  • IBA - Abweisung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO)
  • IWP - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • IRB - Erteilung der Restschuldbefreiung
  • IRV - Versagung der Restschuldbefreiung
  • KON - Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels Masse (§ 107 KO)
  • KER - Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 108 KO)
  • KEM - Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (§§ 202, 204 KO)
  • KAS - Aufhebung des Konkursverfahrens (nach Schlusstermin) (§ 163 KO)
  • VGE - Eröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 11 ff VerglO)
  • VGA - Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
  • VEM - Einstellung des Vergleichsverfahrens nach Rücknahme des Vergleichsvorschlages (§ 99 ff VerglO)
  • VAS - Aufhebung des Vergleichsverfahrens (§ 90 ff VerglO)
  • GVA - Abweisung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse (§ 4 Abs. 2 GesO)
  • GVE - Eröffnung bzw. Anordnung der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO)
  • GEM - Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
  • GAS - Aufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
  • SVV - Verweigerung der Vermögensauskunft gem. §882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO SVV
  • SNZ - Nichtzahler gem. gem. §882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO SNZ
  • SN - Nichtzahler gem. gem. §882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO SNZ
  • SAV - Erkennbare Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gem. §882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO SAV

IV. Negativmerkmale „unter Vorbehalt“ - bei abweichenden Anfragedaten:

Wenn zum angefragten Datensatz keine hundertprozentige Übereinstimmung festgestellt werden kann, jedoch aufgrund phonetischer und/oder assoziativer Suchalgorithmen, Anfragedaten mit (geringfügiger) Abweichung vorliegen, erfolgt ein entsprechender Hinweis.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem übermittelten Hinweis zugrunde liegenden Daten nicht unbedingt der angefragten Person zuzuordnen sind, sondern u. U. (lediglich) einer Person gleichen bzw. sehr ähnlichen Namens und gleicher bzw. sehr ähnlicher Anschrift. D. h., der übermittelte Code lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse bzw. das Zahlungsverhalten der angefragten Person zu. Der Hinweis soll den Teilnehmer auch lediglich veranlassen und auch in die Lage versetzen, ggf. seine Anfragedaten, die Daten, die der Bonitätsprüfung zugrunde liegen und/oder die Identität der angefragten Person zu überprüfen.

Der besagte Hinweis erfolgt in Form eines 3-stelligen Codes, der sich wie folgt zusammensetzt: Die 1. Stelle beinhaltet die Anzahl der gefundenen, (leicht) abweichenden Datensätze (max. 9). Die 2. Stelle zeigt die „härteste“ Ausprägung der jeweils vorliegenden Negativmerkmale.

Folgende Kürzel sind möglich:

  • H „hart“ (siehe III.) Schuldnerverzeichnis / (Verbraucher-) Insolvenz
  • M „mittel“ (siehe II.) Gerichtliches Mahnverfahren
  • W „weich“ (siehe I.)Vorgerichtliches Inkasso-Mahnverfahren

Die 3. Stelle markiert den Adressbestandteil, der bei der abweichenden Adresse mit der „härtesten“ Merkmalsausprägung von der angefragten Adresse abweicht.

Folgende Kürzel sind möglich:

  • V Abweichender Vorname
  • N Abweichender Nachname
  • A Abweichende Anschrift
  • G Abweichendes Geburtsdatum